AGB | Einkaufsbedingungen HYD

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Hydronic-hiestand Hydraulik + Elektronik GmbH Stand: April 2022

I. Allgemeines

Für unsere Lieferungen, auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen sowie die nachstehenden Bedingungen.

II. Technische Änderungen,

  1. Prüfungen, Schutzrechte, Datenschutz 1. Technische Änderungen, die sich aus Fertigungsgründen, aus Gründen der Produktpflege, aus Forderungen des Gesetzgebers oder aus sonstigen Gründen als notwendig erweisen, sind zulässig. Erhält der Besteller Kenntnis von Änderungen, hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er diese für unzulässig erachtet.
  2. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Temperaturen, Zeiten uns sonstige Mess- oder Regelwerte gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Messmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Messmethoden.
  3. Aufträge nach uns übergebenden Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt uns der Besteller von Ansprüchen dritter Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Besteller.
  4. Wir sind berechtigt, Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

III. Preise

  1. Die Preisbildung erfolgt in Euro. Es gilt die bei Vertragsschluss jeweils gültige Preisliste. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten, die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg des vom Statistischen Bundesamt Deutschland festgestellten Verbraucherpreisindexe zwischen Bestellung und Lieferung um mehr als 5 % übersteigt.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk Pfullendorf rein netto, zuzüglich der am Tag der Lieferung geltenden Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Versicherungskosten. Die Preise gelten für den Einzelauftrag, nicht rückwirkend oder für künftige Aufträge. Nachbestellungen sind neue Aufträge.

IV. Lieferung, Verzug

  1. Die Lieferung erfolgt, falls nicht anderes vereinbart ist, ab unserem Lieferwerk. Teillieferungen sind zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch hieraus nicht ergeben. Sie sind auf entsprechende Teilrechnung gesondert zu bezahlen. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist setzt die vollständige Klärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarter Anzahlungen und die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen sowie die rechtzeitige Lieferung der vom Besteller beigestellten Sachen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Bei entsprechenden Verzögerungen verlängern sich unsere Lieferfristen entsprechend. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen bedingt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten durch den Besteller.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist zum Versand gebracht wurde oder bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft Ware angezeigt wurde.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener und außerhalb unserer Einflusssphäre bestehender Hindernisse, wie z. B. Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel oder allen sonstigen Fällen höherer Gewalt entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Maßnahmen und Hindernisse bzw. die fehlende Verfügbarkeit des Liefergegenstandes werden dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Verzögert sich die Lieferung durch derartige Maßnahmen und Hindernisse um mehr als sechs Monate, sind die Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Rücktritt werden bereits erbrachte Gegenleistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
  4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Veranlassung des Bestellers verzögert, beanspruchen wir, vorbehaltlich eines höheren Schadennachweises, Lagergeld in Höhe von 1% des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, max. 5% des Nettobetrages. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schaden vorbehalten.

V. Versandgefahr, Erfüllungsort, Transport, Verpackung

  1. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bestimmt sich nach den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der internationalen Handelskammer (INCOTERMS 2000) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fassung in deutscher Sprache. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegenstand als „ab Werk“ (EXW) verkauft. Erfüllungsort ist unser Lieferwerk. Bei Verkauf „ab Werk“ verpflichten wir uns, dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mitzuteilen, in dem die Lieferung abzunehmen ist. Diese Mitteilung muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Besteller die üblicherweise notwendigen Maßnahmen treffen kann.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, behalten wir uns in Sonderfällen das Recht vor, Lieferungen im Interesse des Bestellers auf dessen Gefahr und Kosten zu versenden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden zu versichern. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon Mitteilung gemacht werden.
  3. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Die Wahl der Verpackung erfolgt unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nach bestem Ermessen. Einwegverpackungen werden Eigentum des Bestellers.

VI. Gewährleistung

  1. Soweit nicht anders vereinbart wurde, sind für Entwicklung, Herstellung, Verkauf, Lieferung und die Beschaffenheit unserer Produkte allein die einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften, wie z.B. Schutzgesetze und sonstige Sicherheitsbestimmungen, sowie die anerkannten Regeln der Technik maßgeblich. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde von uns nicht. Durch Angaben in Produktbeschreibungen und Produktspezifikationen wird, vorbehaltlich ihrer Erfassung als Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 BGB, jedenfalls keine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält, übernommen

2 a) Sofern der Liefergegenstand mit Fehlern behaftet ist, hat der Besteller uns 3 Nachbesserungsversuche einzuräumen und zwar nach folgender Maßgabe: Der Mangel ist uns innerhalb von 5 Werktagen nach Kenntnis anzuzeigen. Wir werden die Mängel dann nach Möglichkeit innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mangelbeseitigung beheben und zwar durch Reparatur oder Austausch der schadhaften Teile. Sofern produktspezifisch längere Lieferzeiten unserer Lieferanten hinzunehmen sind, hat uns der Besteller eine entsprechend längere Mangelbeseitigungsfrist einzuräumen. Ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung ist der Besteller auch in dringenden Fällen nicht zur eigenen Nachbesserung an der Liefersache berechtigt. Die Nachbesserung beschränkt sich auf Nachbesserungen im Werk Pfullendorf. Der Besteller hat den Liefergegenstand an das Werk Pfullendorf zu versenden. Die hierdurch entstehenden Fracht- und Speditionskosten werden von uns übernommen.

2 b) Solange wir unserer Pflicht zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Neulieferung) nachkommen, ist der Besteller nicht berechtigt, eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht drei Versuche zur Nacherfüllung entsprechend der Regelung in Ziffer 2 a fehlgeschlagen sind oder weil die Nacherfüllung dem Käufer aus sonstigen Gründen unzumutbar ist. Unberührt bleibt das Recht des Bestellers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Schadensersatz statt Leistung zu verlangen.

2 c) Der Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware nach Ablieferung unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen sowie offensichtliche Mängel, wie z.B. Transportschäden, zu untersuchen und erkannte Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist nur rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Auslieferung der Ware bei uns eingeht, die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn Sie innerhalb von 5 Arbeitstagen ab deren Entdeckung bei uns eingeht.

2 d) Im Falle der Behauptung des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, unsere Ware ist offensichtlich mangelhaft. In diesem Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung, insbesondere der Mangelbeseitigung, steht.

3 a) Die Mängelrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit der Mangel zurückzuführen ist auf einen unsachgemäßen bzw. nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch unserer Produkte, die Nichtbeachtung unserer Bedienungsanleitung, dem Vorliegen übermäßiger Beanspruchung bzw. natürlichen Verschleißes oder natürlicher Abnutzung infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, insbesondere von werkstückberührenden Teilen, unsachgemäßer Änderungen, fehlerhafter Wartungen oder fehlerhafter und nachlässiger Behandlung bzw. soweit eine Reparatur ohne unsere schriftliche Zustimmung erfolgt ist. Ebenso sind Mängelrechte des Bestellers ausgeschlossen, wenn er die von uns gelieferten Geräte zerlegt oder verändert hat.

3 b) Im Rahmen von Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung stehen dem Besteller Mängelansprüche nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zu.

4 a) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Besteller, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4 b) Im Rahmen der Mangelbeseitigung ersetzte Teile gehen mit Ausbau in unser Eigentum über. 3

5. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Ware 1 Jahr ab Ablieferung bei dem Besteller. Für Nachbesserungen und Ersatzstücke haften wir in gleichem Umfang wie für den Liefergegenstand und zwar bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Verjährungsfrist für Mängelansprüche.

VII. Schadenersatzansprüche des Bestellers und Rücktritt vom Vertrag

1 a) Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder unsere Vertreter, Verrichtungsoder Erfüllungsgehilfen vorbehaltlich der nachfolgenden Haftungsbeschränkung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach dem Produkthaftungsgesetz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieser Ziffer 1 Lit.a) aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

1 b) Soweit wir nicht für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften, ist unsere Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers, z. B. an anderen Sachen, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen.

1 c) Die Regelungen der vorstehenden Ziffer 1 Lit. a) und b) erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung anderer Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für unsere Haftung wegen Unmöglichkeit und Verzug.

1 d) Soweit Rechtsansprüche nach den vorstehenden Regelungen bestehen, beschränken sich diese auf die Leistungen, die von unserer Betriebshaftpflichtversicherung tatsächlich erbracht werden. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person oder nach dem Produkthaftungsgesetz über die vorstehend genannten Beträge hinaus zwingend gehaftet wird.

1e) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

2. Der Besteller kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurücktreten, wenn eine von uns zu vertretene Pflichtverletzung vorliegt; im Falle von Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Unberührt bleibt die Regelung in Ziffer VI 2b) unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen.

VIII. Verjährung

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen Mängeln unserer Produkte – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche des Bestellers, unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs und unabhängig davon, ob der Schadenersatzanspruch mit einem Mangel im Zusammenhang steht oder nicht sowie für Ansprüche des Bestellers auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und Ansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit. Die Verjährungsfristen nach Satz 1 dieser Ziffer gelten nicht im Falle des Vorsatzes grober Fahrlässigkeit, arglistigen Verschweigens einer gegebenenfalls ausdrücklich zu vereinbarenden Garantieübernahme für die Beschaffenheit unserer Ware sowie bei Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
  3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen verbunden.

IX. Zahlungen

  1. Ist der Besteller nach diesen Bedingungen oder nach gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet, können wir ohne Nachweis 25% des Kaufpreises zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweiligen gültigen Höhe als Entschädigung fordern. Der Schaden ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Besteller ein wesentlich niedrigerer Schaden nachgewiesen wird
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass es auf demselben rechtlichen Vertragsverhältnis beruht.
  3. Das ‚Recht zur Aufrechnung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung erfolgt. 4

X. Sicherungsrechte

1 a) Bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher aus dem Liefervertrag entstandenen Verpflichtungen bleiben gelieferte Waren unser Eigentum (Vorbehaltsware), soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es jedoch dem Verkäufer, sich andere Rechte an der Ware vorzubehalten, können wir sämtliche Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechts an der Ware treffen möchten. Gelieferte Waren stehen solange unter Eigentumsvorbehalt, bis auch alle sonstigen Ansprüche zwischen uns und dem Besteller vollständig erfüllt sind.

1 b) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren, in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und erforderliche Wartungs- Inspektions- und Reparaturarbeiten auf Kosten des Bestellers rechtzeitig durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Insbesondere ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Schäden aufgrund Feuer- Wasser- Sturm- Einbruch- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind uns abzutreten. Die Vorbehaltsware darf – außer in Notfällen – nur von unserem Monteur repariert werden..

1 c) Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren darf der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter veräußern. Veräußert der Besteller im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Eigentumsvorbehalt bezeichnete Waren, so tritt er von seinem Anspruch gegen den Dritten mit Auftragserteilung den Teilbetrag ab, der dem Wert der von uns gelieferten Waren entspricht. Abgetreten werden Ansprüche zwischen dem Besteller und dem Dritten sowohl aus abgeschlossenen Werk- oder Lieferverträgen als auch aus abgeschlossenen Dienstverträgen. Einer besonderen Abtretungserklärung bedarf es nicht. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Falls der Besteller in Verzug kommt, sind wir berechtigt, diese Abtretung dem Dritten gegenüber jederzeit offen zu legen. Der Besteller ist verpflichtet, ein etwa bei Auftragserteilung mit dem Dritten bestehendes Abtretungsverbot bekanntzugeben. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach oder genehmigt der Dritte die vereinbarte Abtretung nicht, sind wir von der Lieferpflicht befreit.

1 d) Der Besteller verpflichtet sich, auf unser Verlangen eine genaue Aufstellung der uns zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. zu geben, uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskünfte zu erteilen, die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten und den Abnehmern die Abtretung offen zu legen.

2. Stellt der Besteller mit der von uns gelieferten Ware eine neue bewegliche Sache her, so gelten folgende zusätzliche Bedingungen: Bei der Herstellung gelten wir als Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben das Eigentum an den Zwischen- oder Enderzeugnissen. Wird die neue Sache auch aus anderen, nicht von uns gelieferten Stoffen mithergestellt, so bestimmt sich unser Miteigentumsanteil nach dem Verhältnis des Wertes, den die von uns gelieferte Ware zu den übrigen Stoffen hat. Die verarbeitete Ware dient zur Sicherung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung aus jedem Rechtsgrund. Der Besteller ist nur Verwahrer der so hergestellten Waren. Er ist berechtigt, das hergestellte Fabrikat im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen tritt er hiermit an uns zur Sicherung ab, entsprechend des uns an der Vorbehaltsware zustehenden Teilbetrags. Solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt, ist er ermächtigt, diese Forderung für uns einzuziehen. Auch diesbezüglich sind wir im Falle des Schuldnerverzugs berechtigt, von dem Übergang Mitteilung zu machen.

3 a) Etwaige Zugriffe auf die abgetretenen Forderungen sind sofort mitzuteilen.

3 b) Bei Pfändungen oder sonstigen Beeinträchtigungen unserer Eigentümerinteressen hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftraggeber zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche mehr als 10 % übersteigt, werden wir auf die Bitte des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, wobei uns die Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zusteht.

5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Lieferung zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der Lieferung durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir bestätigen dies ausdrücklich schriftlich. Wir sind zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

6. Der Besteller erklärt bereits jetzt sein Einverständnis, dass die von uns mit der Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zweck das Grundstück bzw. das Gebäude, auf oder in dem sich die Vorbehaltsware befindet, betreten oder befahren können, um die Vorbehaltsware an sich zu nehmen.

XI. Geheimhaltung

Sofern der Besteller während der Durchführung des Auftrages mit Geschäftsgeheimnissen und/oder Know-how von uns in Berührung kommt, hat er darüber Stillschweigen zu wahren sowie Vorkehrungen dafür zu treffen, dass unsere schutzwürdigen Belange nicht verletzt und schutzwürdige Erkenntnisse nur im Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. der späteren Nutzung des auftragsgemäßen Gegenstandes selbst verwendet werden. Insbesondere trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass die Geschäftsgeheimnisse und/oder das Know-how ihm schon vorher bekannt oder zumindest offenkundig gewesen sind. 5 Der Besteller ist verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Beauftragung stehenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Er ist zur Geheimhaltung der Unterlagen und Informationen auch nach Abwicklung des jeweiligen Vertrages verpflichtet. Die Vervielfältigung ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. Offenlegung gegenüber Dritten darf nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen.

XII. Beigestellte Sachen

Für Ansprüche des Bestellers wegen Beschädigung oder Vernichtung von beigestellten oder uns zur Bearbeitung überlassenen Sachen des Bestellers haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Normale Abnutzung und Verschleiß ist von der Haftung ausgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die beigestellten Sachen eine „Außenversicherung“ in dem erforderlichen Umfang abzuschließen. Für beigestellte Produkte, z.B. Rohmaterial, Rohlinge etc., übernimmt der Besteller die Überprüfung und Gewährleistung der Qualität (z.B: Werkstoff, Maßgenauigkeit etc.); wir führen lediglich eine Wareneingangskontrolle hinsichtlich Stückzahl, Identität sowie eine Sichtkontrolle auf offensichtliche Transportschäden durch. Zu weitergehenden Prüfungen sind wir nicht verpflichtet.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Abkommen vom 11.04.1990 über Verträge über den internationalen Kauf findet keine Anwendung.
  2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahren geltend gemacht werden, ist ausschließlich der für uns geltende Gerichtsstand vereinbart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.