AGB | Einkaufsbedinungen THP
der Firma THP MASCHINEN & GERÄTEBAU Stand: April 2024
1. Geltungsbereich
1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen der THP Maschinen- und Gerätebau und dem Lieferanten richten sich ausschließlich nach diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen Vereinbarungen.
Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
1.2 Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn THP sie schriftlich bestätigt.
2. Bestellung
2.1 Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen erfolgen schriftlich, per Fax, elektronisch oder telefonisch.
2.2 Jede Bestellung ist von dem Lieferanten unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, ist THP zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden auch verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht binnen 48 Stunden seit ihrem Zugang THP gegenüber widerspricht.
2.3 THP ist berechtigt, von dem Lieferanten jederzeit zumutbare Änderungen in Konstruktion und Ausführung des Liefergegenstandes zu verlangen. Über deren Auswirkungen werden sich die Vertragspartner in einer entsprechenden schriftlichen Nachtragsvereinbarung verständigen.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender Vereinbarung erfolgt die Lieferung frei der von THP angegebenen Verwendungsstelle einschließlich Fracht-, Verpackungs- und Nebenkosten. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
3.2 Die Zahlung erfolgt nach vertragsgemäßem Wareneingang und Eingang der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung binnen 14 Tagen mit 3% Skonto oder bis zu 30 Tagen netto Kasse. Sondervereinbarungen für Stahllieferungen, Dienstleistungen und Investitionen werden individuell getroffen. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
3.3 Zahlungen erfolgen bar, durch Überweisung oder per Scheck.
3.4 Bei fehlerhaften Lieferungen ist THP berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung zurückzubehalten.
3.5 Die Abtretung der gegen THP gerichteten Forderung und deren Überlassung zur Einziehung an Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von THP, die THP nicht unbillig verweigern wird. Dies gilt nicht für die Abtretung im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts, dem THP bereits jetzt generell zustimmt.
4. Liefertermine und Fristen
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind die in der Bestellung genannten Liefertermine und -fristen verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei THP oder einer anderen, von THP zu benennenden Lieferadresse. Soweit nicht ohnehin Lieferung “frei Werk” vereinbart ist, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Bei Abrufaufträgen erfolgt die Bestimmung des Umfangs und des Zeitpunktes der einzelnen Abrufe durch THP.
4.2 Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine bedarf es zur Geltendmachung des THP hieraus entstandenen Schadens keiner Inverzugsetzung des Lieferanten. Daneben ist THP in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.3 Wird dem Lieferanten nach Abschluss des Vertrages die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit durch Betriebsstörungen, Mangel an Roherzeugnissen, Halbfabrikaten oder in Folge höherer Gewalt voraussichtlich oder tatsächlich unmöglich, so hat er THP dies unverzüglich und jedenfalls so rechtzeitig schriftlich mitzuteilen, dass THP sich zu dem vereinbarten Liefertermin anderweitig eindecken kann. Unterbleibt diese Benachrichtigung oder erfolgt sie verspätet, so haftet der Lieferant für etwaige Verzögerungen und deren Folgen.
5. Qualität und Dokumentation
5.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von THP.
5.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweils für die Liefergegenstände in Betracht kommenden Normen, Gesetze und sonstigen Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Er hat THP von allen öffentlichen und privatrechtlichen Ansprüchen aus einer Verletzung dieser Vorschriften freizustellen.
5.3 Hinsichtlich der vom Lieferanten zu beachtenden Verfahren zur Qualitätssicherung seiner Lieferungen gilt die jeweils gültige gesonderte Qualitätsvereinbarung für Zulieferer von THP (derzeit ISO 9001:2015).
6. Mängelanzeige
6.1 Mängel der Lieferung, die THP im Rahmen eines üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes bei Beginn der Verarbeitung oder Benutzung der Ware feststellt, wird THP dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzeigen und seine Mängelrechte nach § 437 ff BGB geltend machen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7. Mängelansprüche
7.1 Bei Lieferung fehlerhafter Ware durch den Lieferanten ist diesem vor Beginn der Fertigung Gelegenheit zum Aussortieren bzw. nachbessern zu geben, es sei denn, dies ist für THP unzumutbar. Kann der Lieferant dies nicht durchführen oder kommt er dem nicht unverzüglich nach, so kann THP insoweit vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen sowie die Ware auf Gefahr des Lieferanten zurückzuschicken. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant. Wird die gleiche Ware wiederholt mangelhaft geliefert, ist THP nach schriftlicher Abmahnung bei erneut mangelhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.
7.2 Die Gewährleistung endet mit dem Ablauf von 36 Monaten nach Auftragserfüllung an THP. Rückgriffsansprüche von THP gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478, 479, 633 BGB bleiben unberührt.
7.3 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richten sich die Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich als solche bezeichnet werden.
8. Haftung
8.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant wie folgt zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der THP unmittelbar oder mittelbar infolge einer fehlerhaften Lieferung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus irgendwelchen anderen dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht.
8.2 Die Schadensersatzpflicht ist grundsätzlich nur gegeben, wenn den Lieferanten ein Verschulden an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
8.3 Machen Dritte gegen THP Ansprüche aus verschuldensunabhängiger Haftung geltend, die auf der Leistung des Lieferanten beruhen und von dem Dritten auch gegenüber dem Lieferanten geltend gemacht werden könnten, so stellt dieser THP insoweit im Innenverhältnisfrei, als er dem Dritten auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen THP und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten.
8.4 Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, soweit THP seinerseits die Haftung gegenüberseinen Abnehmern wirksam beschränkt hat. Dabei ist THP bemüht, Haftungsbeschränkungen in rechtlich zulässigem Umfang zugunsten des Lieferanten zu vereinbaren.
8.5 Der Lieferant haftet für Maßnahmen zur Schadensabwehr (z. B. Rückrufaktionen) soweit er rechtlich dazu verpflichtet ist.
8.6 Soweit THP den Lieferanten nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, wird THP den Lieferanten unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Ihm ist Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen.
8.7 Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung in angemessenem Umfang zu unterhalten; soweit keine ausreichende Versicherung des Lieferanten besteht, bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche von THP unberührt.
9. Schutzrechte
9.1 Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben.
9.2 Der Lieferant stellt THP und seine Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.
9.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von THP übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben von THP hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
9.4 Der Lieferant wird auf Anfrage von THP die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechts–anmeldungen an den Liefergegenständen mitteilen.
9.5 Unbeschadet der vorstehenden Ziffer 9.1 und 9.2, verpflichten sich die Vertragspartner, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzutreten.
10. Fertigungsunterlagen und Hilfsmittel
Die dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Fertigungsunterlagen werden ihm als unser Eigentum ausschließlich zur Durchführung unserer Anforderungen anvertraut. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder weiterverwendet, noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Ferner sind sie uns ohne Aufforderung nach Ausführung des Auftrages kostenlos zurückzusenden.
11. Geheimhaltung
11.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
11.2 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
11.3 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von THP mit der Geschäftsverbindung werben.
12. Informationsgewinnung, Vertraulichkeit, Datenschutz
Wir verpflichten uns, über alle im Rahmen der Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten des Lieferanten auch nach der Beendigung des Vertrages Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren. Darüber hinaus verpflichten wir uns, die zum Zwecke der Auftragserfüllung überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Pflicht der Vertraulichkeit besteht auch über die Beendigung der Zusammenarbeit hinaus.
Wir schützen die personenbezogenen Kundendaten des Lieferanten. Wir werden die überlassenen Daten vertraulich behandeln und nur im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nutzen. Die vom Lieferanten übermittelten Bestandsdaten (z.B. Vorname, Nachname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Kontoverbindung, Kreditkartennummer, etc.) werden durch uns in einer elektronischen Lieferantenkartei gespeichert und zum Zwecke der Kontrolle der vereinbarten Leistung und zur Abrechnung verarbeitet, genutzt und – soweit notwendig – an dafür beauftragte Dienstleister weitergegeben. Auf Wunsch werden persönliche Daten nach Erbringung der Leistung gelöscht. Der Versand bzw. die elektronische Übertragung jeglicher Daten erfolgten auf Gefahr des Lieferanten.
Wir nehmen den Schutz persönlicher Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten vertraulich und entsprechend der gesetzlichen Datenschutzvorschriften insbesondere der DS-GVO sowie dieser Datenschutzerklärung. Daten werden ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Besteller erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage.
Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.
Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.
Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.
Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
Im Übrigen verweisen wir auf die Datenschutzerklärung unter www.hydronic-hiestand.de.
Bedingungen für die Nutzung der Website www.hydronic-hiestand.de
Wir prüfen und aktualisieren fortlaufend Informationen, die auf unserer Website zur Verfügung gestellt werden. Trotz der angewandten Sorgfalt können Daten sich zwischenzeitlich verändert haben. Daher können wir weder eine Gewährleistung noch eine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der zur Verfügung gestellten Informationen übernehmen, sofern nachweislich kein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden von uns vorliegt oder eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eintritt.
Wir behalten uns das Recht vor, jederzeit die bereitgestellten Informationen ganz oder teilweise zu verändern, zu ergänzen oder zu entfernen.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1 Stellt ein Vertragspartner die Zahlung ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.
13.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine rechtswirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
13.3 Der Sitz von THP ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.
13.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Übereinkommens vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.